Moniteur Belge - Belgisch Staatsblad

Veröffentlichung: 2016-03-14
Numac : 2016000160

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird - Deutsche Übersetzung



Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. August 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, des Artikels 6 § 2 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird;
Aufgrund der Mitteilung vom 4. November 2008 an die Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 40/2008 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 17. Dezember 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.727/2 des Staatsrates vom 17. Juni 2009, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, werden die Wörter "0,30 x 0,20 m" durch die Wörter "0,297 x 0,21 m oder 0,15 x 0,10 m" ersetzt.
Art 2 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, angebrachten Piktogramme können beibehalten werden. Das Gleiche gilt für die vor diesem Datum hergestellten Piktogramme.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM