MINISTERIUM DES INNERN
12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Ausführung von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen.
Dieser Erlass verpflichtet die Veranstalter bestimmter nationaler Fussballspiele oder internationaler Fussballspiele, Überwachungskameras in den Stadien zu installieren.
Diese Verpflichtung, die jetzt gesetzlich festgelegt ist, ist die Bestätigung der bereits vorher bestehenden Situation, wo das Vorhandensein von Kameras in Stadien in den Vereinbarungsprotokollen vereinbart wurde.
Diese Vereinbarungsprotokolle sind seit der Saison 1997-98 durch Rundschreiben eingeführt worden und werden zwischen den Polizeidiensten, dem Bürgermeister, dem Klub und dem Minister abgeschlossen. Diese Vereinbarungsprotokolle sind jetzt die Vereinbarungen geworden, die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt sind.
Der Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses beschränkt sich auf nationale Fussballspiele, deren Veranstalter ein Klub der ersten oder der zweiten Nationalklasse ist, und auf internationale Fussballspiele.
Diese Kameras bilden ein wesentliches Abschreckungselement, in dem Masse, wie sie dem Zuschauer, der einer Gruppe angehört, das Gefühl der Anonymität nehmen.
Die Installation solcher Kameras hat zudem zum Zweck, die Zuschauer unabhängig von den Lichtverhältnissen überall auf dem Feld oder auf den Tribünen beobachten zu können, um den Menschenstrom zu lenken und die Massenbewegungen zu beobachten, die die öffentliche Ordnung gefährden könnten. Schliesslich erlauben die Kameras, eventuelle Unruhestifter, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndete Taten, Straftaten oder Verstösse gegen die Hausordnung begehen, auszumachen und zu identifizieren.
Wenn auch die Kameras aufgrund des Gesetzes und des Erlasses zum Zweck haben, das Feld und die Tribünen zu filmen, hindert nichts den Veranstalter daran, auch die Bereiche um das Stadion einzubeziehen (verschiedene Taten des Hooliganismus können sich nämlich dort ereignen). Hierbei wird er allerdings die Pflicht haben, die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, zu beachten.
Die Anzahl und der Standort der Kameras werden in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausführlich angegeben; auf diese Weise können die lokalen Besonderheiten und die Art des Risikos berücksichtigt werden.
Für den Fall, in dem der den Veranstaltern auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist ein System von Verwaltungssanktionen in das Gesetz eingeführt worden.
Besprechung der Artikel
In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses bestimmt. Wie bereits oben erwähnt, betrifft der Königliche Erlass nicht alle nationalen Fussballspiele; Klubs, die in tieferen Klassen eingestuft sind, sind nicht verpflichtet, ihr Stadion mit Kameras auszurüsten, auch nicht wenn sie einen Klub der ersten oder zweiten Nationalklasse (zum Beispiel bei einem Pokalspiel) empfangen. Dagegen kommt der Erlass in allen anderen Fällen zur Anwendung, einschliesslich bei Spielen zwischen einer Mannschaft der ersten Klasse oder der zweiten Klasse und einer Mannschaft einer tieferen Klasse, wenn der Veranstalter der Klub der höheren Klasse ist. Hierbei muss - wie es der Staatsrat in seinem Gutachten L. 29.476 vom 28. Juni 1999 getan hat - daran erinnert werden, dass im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (Artikel 2 Nr. 4) eine ziemlich weite Definition des Begriffs Veranstalter gegeben wird.
Internationale Fussballspiele fallen ihrerseits alle in den Anwendungsbereich des Erlasses.
In Artikel 2 wird die prinzipielle Verpflichtung angegeben, Kameras zu installieren, und beschrieben, welchen Qualitätsanforderungen sowohl die Kameras als auch das benutzte Drucksystem genügen müssen und welche Möglichkeiten sie bieten müssen.
Darin wird auch bestimmt, dass die Kameras vom Kommandoraum aus gesteuert werden; dies ist durch die Tatsache begründet, dass sich dort die Vertreter der Ordnungsdienste und der Sicherheitsbeauftragte des Klubs befinden.
Es ist selbstverständlich, dass die Installation und das Zubehör gut unterhalten werden müssen, damit die Kameras und das Abdrucksystem zweckentsprechend effizient benutzt werden können.
Die Kameras müssen bei jedem Spiel eingeschaltet sein, und zwar ab Öffnung des Stadions. Unter Öffnung des Stadions versteht man den Zeitpunkt, zu dem die Zugangstüren des Stadions geöffnet werden.
Die Anzahl Kameras, über die jedes Stadion verfügen muss, in dem bestimmte nationale Fussballspiele oder internationale Fussballspiele ausgetragen werden, wird, wie oben beschrieben, in den in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen bestimmt. Die genaue Anzahl wird von den Verhältnissen vor Ort abhängen.
In Artikel 3 wird bestimmt, wie lange die Aufzeichnungen verwahrt werden müssen. Die Zeitspanne von einem Jahr reicht - auch nach Meinung des Staatsrates - aus, um die während der Spiele aufgezeichneten Bilder zu schauen. Hierbei ist eine Ausnahme im Fall der Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen.
Die Polizeibeamten und die Magistrate haben direkten Zugang zu den Bildern; Richter, sei es der Richter des gerichtlichen Standes oder der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte, können selbstverständlich Einblick in die Bilder nehmen, die dem Bestand entnommen und in die individuelle Akte der Person, über deren Fall sie zu entscheiden haben, aufgenommen worden sind.
Schliesslich wird bestimmt, dass der Königliche Erlass sofort ab Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Da alle Klubs der zweiten Klasse noch nicht über die nötigen Kameras verfügen, wird eine Übergangsperiode von einem Jahr vorgesehen, damit diese Klubs ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Dies sind die Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Ich habe die Ehre,
Sire,
der ehrerbietige
und getreue Diener
Eurer Majestät
zu sein.
Der Minister des Innern
A. DUQUESNE12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 17/1999 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 10. Mai 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass eine erneute Zunahme von gewalttätigem Verhalten in Stadien zu verzeichnen ist, wogegen unverzüglich mit allen verfügbaren Rechtsinstrumenten eingeschritten werden sollte;
In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass angenommenen Sicherheitsnormen Teil eines Gesamtpakets von Rechtsvorschriften sind, die in Ausführung des Gesetzes ergangen sind. Dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz erforderlich ist, dieses Gesamtpaket auf koordinierte Weise in die belgische Rechtsordnung einzuführen, und dass der vorliegende Erlass daher zusammen mit den anderen Erlassen zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht werden sollte. Dass der strafrechtliche Teil bereits in Kraft ist und die Normen selbst daher auch so schnell wie möglich in Kraft treten sollten;
In der Erwägung, dass jeder Aufschub das Risiko birgt, der Glaubwürdigkeit der Massnahmen und Sanktionen zu schaden;
In der Erwägung, dass zudem eine sofortige Veröffentlichung dieser Normen auch notwendig ist, damit die Anpassungen vorgenommen werden können, sodass den in vorliegendem Erlass enthaltenen Massnahmen entsprochen werden kann;
In der Erwägung, dass es zudem wichtig ist, dass diese Normen vor Beginn der nächsten Fussballsaison in Kraft treten können, sodass sie während mindestens einer Saison vor der Veranstaltung der EURO 2000 getestet werden können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Juni 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten Nationalklasse spielt.
Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld und jede Tribüne im Einzeln zu beobachten.
§ 2 - Mit diesen Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren.
Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder automatisch aufgezeichnet werden.
Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten Bilder ermöglichen.
Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung von Personen möglich ist.
Die Installation wird vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert. Unter "Kommandoraum" versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum.
Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Betriebszustand gehalten.
§ 3 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel ab Öffnung des Stadions eingeschaltet.
§ 4 - Die Anzahl Kameras, die zur effektiven Ausführung der vorliegenden Bestimmung erforderlich ist, wird in der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt.
Art. 3 - Der Veranstalter ist für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgezeichneten Bilder verantwortlich und verwahrt diese Bilder ein Jahr lang, ausser bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches.
Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen.
Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind.
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 § 1 und § 4 verfügen die Veranstalter von Fussballspielen der zweiten Nationalklasse über eine Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses, um ihre Kameraausrüstung mit Artikel 2 § 2 und § 3 des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung zu bringen.
Wenn der Veranstalter eines Fussballspiels ein Klub ist, der von der dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser Klub den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg nachkommen.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 1999
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001.
ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE