Publicatie : 2000-04-08
Numac : 2000000153

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
10 APRIL 1990. - Wet op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 29 mei 1990). - Duitse vertaling



De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 9 juni 1999 - van de wet op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door :
- de wet van 19 juli 1991 tot regeling van het beroep van privé-detective (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 1991);
- de wet van 18 juli 1997 tot wijziging van de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten, de wet van 19 juli 1991 tot regeling van het beroep van privé-detective en de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 1997);
- de wet van 17 november 1998 houdende integratie van de zeevaartpolitie, de luchtvaartpolitie en de spoorwegpolitie in de rijkswacht (Belgisch Staatsblad 11 december 1998);
- de arrest van het Arbitragehof nr. 124/98 van 3 december 1998 (Belgisch Staatsblad van 25 december 1998);
- de arrest van het Arbitragehof nr. 126/98 van 3 december 1998 (Belgisch Staatsblad van 25 december 1998);
- de wet van 19 avril 1999 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering, het Veldwetboek, de provinciewet, de nieuwe gemeentewet, de wet op het politieambt, de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten, de wet op de riviervisserij, de jachtwet en de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 13 mei 1999);
- de wet van 9 juni 1999 tot wijziging van de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 29 juli 1999).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
10. APRIL 1990 - Gesetz über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste

KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - [Als Wachunternehmen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede natürliche oder juristische Person, die [...] eine Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Dritten ständig oder gelegentlich folgende Dienstleistungen zu erbringen:
1. Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern,
2. Personenschutz,
3. Bewachung und Schutz von Werttransporten,
4. Verwaltung von Alarmzentralen,
[5. Überwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit an öffentlich zugänglichen Orten.]
Als Werte im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 gelten alle Güter, die aufgrund ihres wertvollen Charakters oder ihrer Spezifität gefährdet sind. Jedoch kann der König bestimmte Werte vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausschliessen.]
[...]
§ 2 - [Als interner Wachdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jeder durch eine natürliche oder juristische Person an öffentlich zugänglichen Orten für den Eigenbedarf in Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 aufgeführten Tätigkeiten organisierte Dienst.]


§ 3 - Een beveiligingsonderneming in de zin van deze wet is elke natuurlijke of rechtspersoon die een activiteit uitoefent die bestaat uit het continu of incidenteel verlenen van diensten aan derden met betrekking tot de planning, installatie, onderhoud of reparatie van alarmsystemen en alarmcentrales *** google translate ***

[Als Sicherheitsunternehmen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede natürliche oder juristische Person, die eine Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Dritten ständig oder gelegentlich Dienstleistungen in puncto Planung, Installation, Wartung oder Reparatur von Alarmsystemen und Alarmzentralen zu erbringen.
In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 12 gilt die natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausschliesslich im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit von Fahrzeugen ausübt, wie sie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definiert sind, nicht als Wachunternehmen.]

§ 4 - Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Alarmsystemen und Alarmzentralen handelt es sich um Systeme und Zentralen, die dazu dienen, gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen.
[§ 1 und § 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 1 Abs. 1 teilweise für nichtig erklärt und Abs. 3 für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 126/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998); § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinzugefügt und § 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]

KAPITEL II - Genehmigung und Zulassung
Art. 2 - § 1 - [Niemand darf ein Wachunternehmen betreiben oder einen internen Wachdienst organisieren oder sich als solches beziehungsweise solcher bekannt machen, ohne dafür die vorherige, nach Stellungnahme des Ministers der Justiz erteilte Genehmigung des Ministers des Innern erhalten zu haben.]
Die Genehmigung, in der die genehmigten Tätigkeiten aufgeführt werden, wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller allen Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und den vom König festgelegten Bedingungen bezüglich [...] der technischen Ausrüstung, über die das Unternehmen oder der Dienst verfügt, genügt.
In der Genehmigung können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und die Anwendung bestimmter Mittel und Methoden ausgeschlossen oder spezifischen Bedingungen unterworfen werden.
Sie wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann für Zeiträume derselben Dauer verlängert werden. Sie kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden.
[Die Genehmigung kann auf Antrag des Wachunternehmens oder des Unternehmens, das den internen Wachdienst organisiert, gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten aufgehoben werden.]
[Die in Artikel 1 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen, die nur gelegentlich die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Tätigkeiten organisieren und dafür ausschliesslich auf natürliche Personen zurückgreifen, die diese Tätigkeiten unentgeltlich ausüben, unterliegen weder der in Artikel 2 § 1 erwähnten Genehmigungspflicht noch den Bestimmungen von Artikel 2 § 2, Artikel 3, Artikel 8 § 3, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes. Die natürlichen Personen, die dazu eingesetzt werden, sind den in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht unterworfen und dürfen diese Tätigkeiten ausüben, nachdem der Bürgermeister der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten stattfinden, ihnen nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei und des vom Minister des Innern bestimmten Beamten die Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt hat.
Jeder Beschluss wird diesem Beamten mitgeteilt, der diese Angaben gemäss den nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom König definierten Modalitäten in einer Datei registriert.]
§ 2 - Wachunternehmen dürfen keine anderen als die in Artikel 1 § 1 aufgeführten Tätigkeiten ausüben, für die sie die Genehmigung gemäss § 1 erhalten haben. Sie können jedoch für die Ausübung der in Artikel 1 § 3 erwähnten Tätigkeiten zugelassen werden.
[Wachunternehmen dürfen die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Tätigkeiten nicht für öffentlich-rechtliche Personen an öffentlich zugänglichen Orten ausüben, es sei denn mit der Erlaubnis des Ministers des Innern.]
§ 3 - Wenn Wachunternehmen juristische Personen sind, müssen sie nach den Bestimmungen des belgischen Rechts oder gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats [der Europäischen Union] gegründet sein.
[Der Betriebssitz des Wachunternehmens muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen.]
[Wenn das Wachunternehmen über keinen Betriebssitz in Belgien verfügt, muss es eine natürliche Person angeben, die es vertritt und die in Belgien die für die Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Auskünfte besitzt. Der Minister des Innern legt die Liste dieser Auskünfte fest.]
§ 4 - Der König kann spezifische Regeln für Wach- und Schutztätigkeiten im internationalen Güterverkehr festlegen.
[§ 1 Abs. 5 ersetzt und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 1 Abs. 1 ersetzt, § 1 Abs. 2 abgeändert, § 1 Abs. 6 und 7 eingefügt, § 2 Abs. 2 ersetzt, § 3 Abs. 2 ersetzt und § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. 29. Juli 1999)]
Art. 3 - Kein Sicherheitsunternehmen oder interner Wachdienst darf die in Artikel 1 § 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben, wenn die zivilrechtliche Haftung, die daraus entstehen kann, nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, die das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst bei einer aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat.
Die Versicherung gewährt dem Geschädigten einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Der Versicherer kann gegen den Geschädigten keine Nichtigkeit, keine Ausnahme und keinen Verfall der Ansprüche geltend machen. Der Versicherer kann sich jedoch einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer vorbehalten. Der König bestimmt die näheren Regeln in bezug auf die Versicherung, insbesondere den Umfang der Deckung.
Art. 4 - [Niemand darf ein Sicherheitsunternehmen betreiben oder sich als solches bekannt machen, ohne dafür die vorherige Zulassung des Ministers des Innern erhalten zu haben.]
Die Zulassung wird nur dann gewährt, wenn das Unternehmen den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und den vom König festgelegten Bedingungen bezüglich der finanziellen Mittel und der technischen Ausrüstung genügt.
Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann für Zeiträume derselben Dauer verlängert werden. Sie kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 zeitweilig aufgehoben oder entzogen [oder auf Antrag des Sicherheitsunternehmens gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten aufgehoben] werden.
[...]
[Abs. 3 ergänzt und Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]

KAPITEL III - Ausübungsbedingungen
Art. 5 - Personen, die die effektive Leitung eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens gewährleisten, und Personen, die im Verwaltungsrat eines Wach- oder Sicherheitsunternehmens sitzen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. [nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten wegen irgendeiner Straftat oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, Vergriff gegen die Schamhaftigkeit, Vergewaltigung oder Straftaten, die erwähnt sind in den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuches, in Artikel 259bis des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 280 und 281 des Strafgesetzbuches, [in den Artikeln 323, 324 und 324ter des Strafgesetzbuches,] im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und in seinen Ausführungserlassen oder im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.]
Bei Personen, die wegen ähnlicher Taten im Ausland rechtskräftig verurteilt worden sind oder wegen irgendeiner Straftat im Ausland zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie obenerwähnte Bedingung nicht erfüllen.
[Das Wach- oder Sicherheitsunternehmen oder der interne Wachdienst ist verpflichtet, den Minister des Innern unverzüglich zu benachrichtigen, sobald das Unternehmen oder der Dienst Kenntnis davon erhält, dass eine Person diese Bedingung infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfüllt, und muss jeglicher Aufgabe, die diese Person innerhalb dieses Unternehmens oder dieses Dienstes erfüllt, unverzüglich ein Ende setzen,]
2. [Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein,]
3. [ihren Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,]
4. nicht gleichzeitig die Tätigkeiten eines Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder -händlers oder irgendeine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt wird wie derjenigen, die auch Wachtätigkeiten verrichtet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit des Staats darstellen kann,
5. die vom König festgelegten Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllen,
6. [im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines Polizeidienstes, wie er im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt definiert ist, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie er im Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste definiert ist, gewesen sein, und kein [...] öffentliches Amt bekleidet haben, das in einer vom König festgelegten Liste aufgeführt ist,
7. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
[8. den für eine leitende Funktion erforderlichen Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen.]
Die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung auf Verwaltungsratsmitglieder, sofern sie nicht die effektive Leitung des Unternehmens gewährleisten.
Die in Nr. 3 festgelegte Bedingung findet keine Anwendung auf Sicherheitsunternehmen.
[Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 und 3, Nr. 2 und Nr. 6 ersetzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); Abs. 1 Nr. 6 teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 124/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998) und die Wörter « und kein [...] öffentliches Amt bekleidet haben, das in einer vom König festgelegten Liste aufgeführt ist » beschränkt für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 124/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998), soweit sie sich auf militärische Ämter beziehen; Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 ergänzt, Nr. 3 ersetzt und Nr. 8 hinzugefügt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 6 - [Personen, die in einem Wachunternehmen, einem Sicherheitsunternehmen oder einem internen Wachdienst eine andere als die in Artikel 5 erwähnten Funktionen ausüben, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten wegen irgendeiner Straftat oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, Vergriff gegen die Schamhaftigkeit, Vergewaltigung oder Straftaten, die erwähnt sind in den Artikeln 379 bis 386ter der Strafgesetzbuches, in Artikel 259bis des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 280 und 281 des Strafgesetzbuches, [in den Artikeln 323, 324 und 324ter des Strafgesetzbuches], im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und in seinen Ausführungserlassen oder im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Bei Personen, die wegen ähnlicher Taten im Ausland rechtskräftig verurteilt worden sind oder wegen irgendeiner Straftat im Ausland zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie obenerwähnte Bedingung nicht erfüllen.
Jede Person, die diese Bedingung infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, die Personen, die die effektive Leitung des Wachunternehmens, des internen Wachdienstes oder des Sicherheitsunternehmens gewährleisten, unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Das Wach- oder Sicherheitsunternehmen oder der interne Wachdienst ist verpflichtet, den Minister des Innern unverzüglich zu benachrichtigen, sobald das Unternehmen oder der Dienst Kenntnis davon erhält, dass eine Person diese Bedingung infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfüllt, und muss jeglicher Aufgabe, die diese Person innerhalb dieses Unternehmens oder dieses Dienstes erfüllt, unverzüglich ein Ende setzen,
2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein,
3. [ihren Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,
4. nicht gleichzeitig die Tätigkeiten eines Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder -händlers oder irgendeine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt wird wie derjenigen, die auch Wachtätigkeiten verrichtet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit des Staats darstellen kann,
5. die vom König festgelegten Bedingungen in puncto Berufsausbildung und ärztlicher und psychotechnischer Untersuchung erfüllen,
6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines Polizeidienstes, wie er im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt definiert ist, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie er im Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste definiert ist, gewesen sein, und kein [...] öffentliches Amt bekleidet haben, das in einer vom König festgelegten Liste aufgeführt ist,
7. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
[8. den für die Ausübung von Wachtätigkeiten erforderlichen Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen.]
Die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung auf das Verwaltungs- oder Logistikpersonal der in vorliegendem Artikel erwähnten Unternehmen. [Die in Artikel 1 Nr. 8 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung auf Wachleute, die ausschliesslich in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben.]
Als Verwaltungs- und Logistikpersonal im Sinne des vorliegendes Gesetzes gilt das Personal, das in keiner Weise an der Ausübung der in Artikel 1 aufgeführten Tätigkeiten teilnimmt.
Die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen sowie die Bedingungen in Zusammenhang mit der in Nr. 5 erwähnten psychotechnischen Untersuchung finden keine Anwendung auf das Personal von Sicherheitsunternehmen.
Personen, die gleichzeitig leitende und ausführende Funktionen erfüllen, müssen sowohl die in Artikel 5 als auch die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); Abs. 1 Nr. 6 teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 124/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998) und die Wörter « und kein [...] öffentliches Amt bekleidet haben, das in einer vom König festgelegten Liste aufgeführt ist » beschränkt für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 124/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998), soweit sie sich auf militärische Ämter beziehen; Abs. 1 Nr. 1 ergänzt, Nr. 3 ersetzt und Nr. 8 hinzugefügt und Abs. 2 ergänzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
[Art. 6bis - Die Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen, denen die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Personen entsprechen müssen, erfolgt auf Verlangen des vom Minister des Innern bestimmten Beamten oder auf Verlangen des Ministers der Justiz im Rahmen seiner Begutachtung, wie in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vorgesehen. Sie wird je nach Fall von den in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen oder von der Staatssicherheit durchgeführt.
Die Angaben, die untersucht werden dürfen, sind Auskünfte gerichts- oder verwaltungspolizeilicher Art und berufliche Angaben, die im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4, 5 Absatz 1 Nr. 8, 6 Absatz 1 Nr. 4 und 6 Absatz 1 Nr. 8 von Bedeutung sind.
Personen, die einer in Absatz 1 erwähnten Untersuchung unterzogen werden, müssen vorher und ein einziges Mal gemäss den vom Minister des Innern festzulegenden Modalitäten ihr Einverständnis dazu geben.]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 7 - Unter den vom König festgelegten Bedingungen erteilt der Minister des Innern Einrichtungen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Berufsausbildung sorgen, eine Zulassung.
Art. 8 - § 1 - Personen, die im Dienst oder für Rechnung eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes tätig sind, können Dienstkleidung tragen unter der Voraussetzung, dass:
1. keine Verwechslung mit der Dienstkleidung von Bediensteten der öffentlichen Macht möglich ist,
2. das Modell vom Minister des Innern gebilligt worden ist.
§ 2 - Die Regeln des allgemeinen Rechts finden Anwendung in bezug auf den Erwerb, den Besitz, das Mitführen und die Benutzung von Waffen durch Personen, die im Dienst oder für Rechnung von Wachunternehmen oder internen Wachdiensten tätig sind.
[Ausschliesslich Personalmitglieder besagter Unternehmen und Dienste oder für deren Rechnung tätige Personen, die eine Ausbildung in einem gemäss dem Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition zugelassenen Schiessstand erfolgreich abgeschlossen haben, sind für die Erfüllung ihrer Aufträge befugt, Waffen zu besitzen, zu transportieren oder mitzuführen. Wachleuten, die über keine ausreichende Berufserfahrung von mindestens sechs Monaten verfügen, müssen bei der Erfüllung bewaffneter Aufträge ständig eine erfahrene Wachperson oder mehrere erfahrene Wachleute zur Seite stehen. Der König bestimmt, was unter den Begriffen « ausreichende Berufserfahrung » und « erfahrene Wachleute » zu verstehen ist.]
Ausserhalb dieser Aufträge werden Feuerwaffen in einer Waffenkammer unter der Verantwortung eines zu diesem Zweck bestimmten Personalmitglieds aufbewahrt.
Für jede Feuerwaffe wird in einem Register angegeben, welchem Personalmitglied sie zu welchem Zeitpunkt und für welchen Auftrag zur Verfügung stand.
Der König kann die Anzahl und die Art der benutzten Feuerwaffen einschränken und festlegen, welchen Anforderungen die Waffenkammer entsprechen muss.
[...]
[Für die Erfüllung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Aufträge darf keine Waffe benutzt werden.]
§ 3 - Der Minister des Innern stellt Personen, die in Artikel 1 §§ 1 und 2 erwähnte Tätigkeiten ausüben, eine Identifizierungskarte aus, deren Muster von ihm festlegt wird. Sie können diese Tätigkeiten nur ausüben, sofern sie besagte Identifizierungskarte bei sich tragen. Sie müssen die Karte vorzeigen, sobald ein Mitglied eines Polizeidienstes dies verlangt. [Das Unternehmen selbst darf seinem Personal kein derartiges Dokument ausstellen.] Diese Personen müssen ausserdem ein deutlich lesbares Identifikationsabzeichen mit Angabe ihres Namens, der Nummer der Identifikationskarte und des Namens ihres Unternehmens tragen.
§ 4 - Gemäss den vom König festgelegten Normen billigt der Minister des Innern die technischen Spezifitäten der Fahrzeuge, die Wachunternehmen und interne Wachdienste bei der Ausübung ihrer Wachtätigkeiten benutzen möchten. Besagte Fahrzeuge dürfen nicht mit Fahrzeugen, die von der öffentlichen Macht benutzt werden, zu verwechseln sein.
§ 5 - [Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen Wachunternehmen und interne Wachdienste bei der Erfüllung ihrer Aufträge bestimmte Mittel und Methoden anwenden können. Er kann ausserdem Bedingungen für den Nutzer der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnten Dienstleistung auferlegen, damit Massnahmen ergriffen werden, um eine grösstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
In Notfällen und bei schwerer und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern im Interesse der öffentlichen Ordnung die Erfüllung bestimmter Aufträge oder die Anwendung bestimmter Mittel oder Methoden auf öffentlicher Strasse oder an öffentlich zugänglichen Orten zeitweilig oder dauerhaft verbieten oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen auferlegen.]
Niemand kann, ohne sein ausdrückliches Einverständnis dazu gegeben zu haben, von einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst speziell bewacht oder beschützt werden.
[§ 6 - Wenn die in Artikel 1 § 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten eine Zugangskontrolle beinhalten, können die mit dieser Kontrolle beauftragten Wachleute von einer Person desselben Geschlechts wie sie selbst verlangen, dass diese sich freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Handgepäck unterzieht, sofern sie aufgrund des Verhaltens dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände triftige Gründe für die Annahme haben, dass diese Person eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führen könnte, deren Mitnahme an einen öffentlich zugänglichen Ort den ordnungsgemässen Verlauf der Veranstaltung stören oder eine Gefahr für die Sicherheit der Anwesenden darstellen kann. Die Wachleute können die Aushändigung dieser Gegenstände verlangen. Die Wachleute verweigern jedem, der sich dieser Kontrolle oder Aushändigung widersetzt oder in dessen Besitz eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand gefunden worden ist, den Zugang zu Orten, für die die Zugangskontrolle eingerichtet worden ist. Solche Kontrollen können erst stattfinden, nachdem der zuständige Bürgermeister seine Erlaubnis für ihre Durchführung erteilt hat. Der Minister des Innern legt die Modalitäten für die Erteilung dieser Erlaubnis fest.]
[§ 7 - Wachleute, die einem internen Wachdienst angehören und in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Tätigkeiten ausüben, dürfen Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, festhalten, sofern unverzüglich ein Polizeidienst benachrichtigt wird, und zwar solange, bis dieser Polizeidienst vor Ort eintrifft.]
[§ 2 Abs. 2 ersetzt und Abs. 6 aufgehoben, § 3 ergänzt und § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 2 ergänzt, § 6 und § 7 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 9 - [Wenn Wachunternehmen und interne Wachdienste in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 erwähnte Tätigkeiten ausüben, setzen sie den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde vorher davon in Kenntnis. Der Bürgermeister hält diese Informationen zur Verfügung des Ministers des Innern, der sie jederzeit verlangen kann.]
Bei der Bewachung und dem Schutz von Gütertransporten, die über das Gebiet von mehr als einer Gemeinde verlaufen, informieren sie vorher die territorial zuständigen Gendarmeriebehörden.
Diese Information muss ihnen zeitig übermittelt werden und auf jeden Fall alle Angaben in bezug auf die Art, die Orte, die Tage und Zeiten des Transports umfassen, die für eine ordnungsgemässe Erfüllung der Polizeiaufgaben unverzichtbar sind.
Wachunternehmen, interne Wachdienste, [Sicherheitsunternehmen sowie in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen] beantworten unverzüglich jede seitens der Gerichts- und Verwaltungsbehörden oder der mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Beamten und Bediensteten an sie gerichtete Bitte um Auskunft über ihre Tätigkeiten.
[Abs. 1 ersetzt und Abs. 4 ergänzt durch Art. 9 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 10 - [Unbeschadet des Artikels 30 des Strafprozessgesetzbuches und des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft teilen Wachunternehmen, interne Wachdienste, [Sicherheitsunternehmen sowie in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen,] Personalmitglieder dieser Unternehmen beziehungsweise Dienste und für deren Rechnung tätige Personen den Gerichtsbehörden auf jede Anfrage hin unverzüglich alle Informationen über Straftaten mit, von denen sie während oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeiten Kenntnis erhalten haben.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997) und ergänzt durch Art. 10 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 11 - Unbeschadet des Artikels 422bis des Strafgesetzbuches und jeder anderen gesetzlichen Verpflichtung, in Gefahr befindlichen Personen Beistand zu leisten, ist es Wachunternehmen untersagt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten:
a) sich in einen politischen Konflikt oder einen Arbeitskonflikt einzumischen oder darin einzugreifen,
b) während oder anlässlich von Gewerkschaftsaktivitäten oder Aktivitäten mit politischer Zielsetzung einzugreifen.
Es ist Wachunternehmen und internen Wachdiensten ebenfalls untersagt, politische, philosophische, religiöse oder gewerkschaftliche Anschauungen [oder die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse] sowie die Äusserung dieser Anschauungen [oder dieser Mitgliedschaft] zu überwachen und zu diesem Zweck Datenbanken anzulegen.
Es ist Wachunternehmen untersagt, Dritten Informationen über ihre Kunden und deren Personalmitglieder mitzuteilen.
[Es ist Wachunternehmen und internen Wachdiensten untersagt, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit auf öffentlicher Strasse oder an öffentlichen Orten auszuüben.]
[Abs. 2 ergänzt durch Art. 9 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997) und Abs. 4 hinzugefügt durch Art. 11 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 12 - [Die in Artikel 1 § 4 erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen und ihre Bestandteile dürfen erst in den Handel gebracht oder Benutzern auf irgendeine andere Weise zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie gemäss einem vom König festzulegenden Verfahren gebilligt worden sind.
Die in Artikel 1 § 4 erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen und ihre Bestandteile, die in den Handel gebracht oder Benutzern auf irgendeine andere Weise zur Verfügung gestellt worden sind, müssen jederzeit mit dem Prototyp übereinstimmen, der gemäss dem in Absatz 1 erwähnten vom König festzulegenden Verfahren gebilligt worden ist.
Der König legt ebenfalls die Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung der in Artikel 1 § 4 erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen und ihrer Bestandteile fest.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 13 - Auf sämtlichen von einem Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einem Sicherheitsunternehmen ausgehenden Unterlagen muss die in Artikel 2 erwähnte Genehmigung beziehungsweise die in Artikel 4 erwähnte Zulassung angegeben sein.

KAPITEL IV - Kontrolle
Art. 14 - [Wach- und Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste senden dem Minister des Innern jedes Jahr an dem von ihm festgelegten Datum einen Tätigkeitsbericht zu, dessen Inhalt er festlegt.
Der Minister des Innern legt der Abgeordnetenkammer jedes Jahr vor dem 30. Oktober einen schriftlichen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes vor.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997)]
Art. 15 - [§ 1 - Personen, die von Wachunternehmen, internen Wachdiensten oder Sicherheitsunternehmen für die in Artikel 1 § 1 oder § 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Tätigkeiten eingesetzt werden, üben diese Tätigkeiten ausschliesslich unter der Gewalt des Personals aus, das mit der effektiven Leitung des Wachunternehmens, des internen Wachdienstes oder des Sicherheitsunternehmens beauftragt ist.
Das Wachunternehmen, der interne Wachdienst oder das Sicherheitsunternehmen trifft alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen und das mit der effektiven Leitung beauftragte Personal führt alle notwendigen Kontrollen durch, damit die Personalmitglieder oder die für ihre Rechnung tätigen Personen die Gesetze im allgemeinen und insbesondere vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse befolgen.]
[§ 2 - ]Unbeschadet der Möglichkeit, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, kann jede Person, die Unregelmässigkeiten bei Wachtätigkeiten feststellt, den Minister des Innern hiervon in Kenntnis setzen.
[§ 1 eingefügt und § 2 numeriert durch Art. 13 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 16 - Die Mitglieder der Gemeindepolizei, der Gendarmerie, der Gerichtspolizei und die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten überwachen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Sie haben das Recht, Protokolle anzufertigen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Dem Zuwiderhandelnden wird binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls zugeschickt.
Die mit der Kontrolle beauftragten Personen haben jederzeit Zutritt zum Unternehmen. Sie können von allen hierzu notwendigen Schriftstücken Kenntnis nehmen.
Die Beamten und Bediensteten können bei der Ausübung ihres Amtes den Beistand der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern.
Eine Kopie des Protokolls zur Feststellung des Verstosses wird dem vom König bestimmten Beamten zwecks Verhängung einer administrativen Geldstrafe übermittelt.

KAPITEL V - Sanktionen
Art. 17 - Unbeschadet der Artikel 18 und 19 kann der Minister des Innern gemäss einem vom König festzulegenden Verfahren:
1. [die gemäss den Artikeln 2 und 4 erteilte Genehmigung oder Zulassung für alle oder bestimmte Tätigkeiten, für alle oder nur bestimmte Orte, an denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, entziehen oder für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten aufheben, wenn Mängel festgestellt werden an der Kontrolle, die ein solches Unternehmen oder ein solcher Dienst über sein Personal oder Personen, die für seine Rechnung tätig sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausübt,]
2. die Identifikationskarte, die den in Artikel 8 § 3 erwähnten Personen gemäss besagter Bestimmung ausgestellt worden ist, für alle oder einen Teil der Tätigkeiten, für alle oder nur bestimmte Orte, an denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, entziehen oder für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten einziehen, wenn diese Personen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten,
3. die den in Artikel 7 erwähnten Einrichtungen erteilte Zulassung entziehen oder für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten aufheben, wenn die Einrichtung die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse nicht einhält oder die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt.]
Die in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse werden mit Gründen versehen und nach Anhörung der Betroffenen gefasst.
Das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren umfasst Bestimmungen zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte, die Begründung und die Notifizierung der Beschlüsse.
[Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997) und Absatz 1 Nr. 1 erneut ersetzt durch Art. 14 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 18 - [Verstösse gegen Artikel 8 § 2 Absatz 2 bis 5 und Artikel 11 werden mit einer Geldstrafe von 1 000 bis 1 000 000 Franken geahndet. Verstösse gegen Artikel 10 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken geahndet.]
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf Straftaten, die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen definiert sind.
Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches kann die Strafe bei Rückfälligkeit binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht weniger als das Doppelte der vorher für die gleiche Straftat verhängten Strafe betragen.
Die in Artikel 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldstrafen und Kosten, zu denen ihre Verwalter, die Mitglieder ihres leitenden und ausführenden Personals, ihre Angestellten und ihre Beauftragten aufgrund des vorliegenden Artikels verurteilt werden.
[...]
Für die Anwendung der Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches, insbesondere der Artikel 63 und 182, gilt in bezug auf die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständige Verwaltung, dass sie durch die in vorliegendem Artikel erwähnten Straftaten geschädigt ist.
Die Einziehung der Alarmsysteme und Alarmzentralen, die nicht vom König gebilligt worden sind, wird immer ausgesprochen.
[Abs. 1 ersetzt und Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); Abs. 1 erneut ersetzt durch Art. 15 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 19 - § 1 - [Mit einer administrativen Geldstrafe von 1 000 bis 1 000 000 Franken kann jede natürliche oder juristische Person bestraft werden, die gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, verstösst.]
Die in Artikel 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der administrativen Geldstrafe, die ihren Verwaltern, den Mitgliedern ihres leitenden und ausführenden Personals, ihren Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden.
[Als Sicherheit für die Zahlung von administrativen Geldstrafen stellen Wachunternehmen und Sicherheitsunternehmen mit weniger als fünf der in Artikel 6 erwähnten Personen dem Fonds für Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen, interne Wachdienste und Privatdetektive einen Betrag von 500 000 Franken und die anderen Unternehmen einen Betrag von 1 000 000 Franken zur Verfügung oder leisten sie eine in gleicher Höhe realisierbare Bankgarantie. Der Minister des Innern legt die Modalitäten und das Verfahren für die Erbringung dieser Sicherheit fest.]
§ 2 - Das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses wird dem vom König zwecks Verhängung der administrativen Geldstrafe bestimmten Beamten sowie dem Prokurator des Königs übermittelt.
[Der Prokurator des Königs verfügt über eine einmonatige Frist ab Empfang des Protokolls, um die Qualifizierung der Taten zu untersuchen und gegebenenfalls den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu informieren, dass er es aufgrund dieser Qualifizierung für notwendig hält, Artikel 18 anzuwenden.]
§ 3 - Nachdem derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, die Möglichkeit erhalten hat, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, entscheidet der zuständige Beamte, ob eine administrative Geldstrafe auferlegt werden soll.
Im Beschluss, der mit Gründen versehen wird, wird die Höhe der Geldstrafe festgelegt.
Er wird demjenigen, der gegen das Gesetz verstösst, sowie der natürlichen oder juristischen Person, die für die Zahlung der administrativen Geldstrafe zivilrechtlich haftbar ist, [und gegebenenfalls den in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen] per Einschreibebrief notifiziert. In Anlage dazu wird eine Aufforderung, die Geldstrafe binnen der vom König festgelegten Frist zu zahlen, beigefügt.
[§ 4 - Wenn derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, oder die zivilrechtlich haftbare Person oder die in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Person es versäumt, die Geldstrafe binnen der festgelegten Frist zu zahlen, wird der Betrag der Geldstrafe von dem Betrag der in § 1 Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Sicherheit abgezogen, sofern die betreffende Person binnen dieser Frist keine Beschwerde gegen die Anwendung der administrativen Geldstrafe beim Gericht erster Instanz eingelegt hat. Durch diese Beschwerde wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben.]
§ 5 - Der König legt die Frist und die Modalitäten für die Zahlung der administrativen Geldstrafe und die Frist für die Einreichung des Antrags beim Gericht erster Instanz fest.
§ 6 - Drei Jahre nach den Taten, die einem in § 1 erwähnten Verstoss zugrunde liegen, kann keine administrative Geldstrafe mehr verhängt hängen.
[§ 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 1 Abs. 1 ersetzt und Abs. 3 eingefügt, § 3 Abs. 3 ergänzt und § 4 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]

KAPITEL VI - Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 20 - Der König legt die Höhe der von jedem Unternehmen, jedem Dienst oder jeder Einrichtung, dessen beziehungsweise deren Tätigkeiten genehmigungs- oder zulassungspflichtig sind, zu zahlenden Gebühren fest, die zur Deckung der Kosten der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltung, Kontrolle und Überwachung dienen.
[Das Aufkommen der Gebühren wird dem Einnahmenhaushaltsplan des Staates zugewiesen und dient der Speisung des Fonds für Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen, interne Wachdienste und Privatdetektive, der durch Artikel 20 § 2 des Gesetzes zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs geschaffen worden ist.]
[Abs. 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 19. Juni 1991 (B.S. vom 2. Oktober 1991)]
Art. 21 - [Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf natürliche Personen, die in Artikel 1 § 1 erwähnte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Rechtsstellung und ihre Funktion aufgrund eines anderen Gesetzes definiert sind.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); abgeändert durch Art. 26 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999); erneut ersetzt durch Art. 17 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
[Art. 21bis - Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 6 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 6 vorgesehenen Bedingungen finden keine Anwendung auf die ehemaligen Personalmitglieder der besonderen Polizeidienste.]
[Art. 21bis eingefügt durch Art. 19 des G. vom 17. November 1998 (B.S. vom 11. Dezember 1998)]
Art. 22 - § 1 - Unternehmen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen und zur Ergänzung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition gewährte Abweichung geniessen, und in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Unternehmen verfügen über eine Frist von drei Jahren, um den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes nachzukommen.
§ 2 - Wachunternehmen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) und b) [sic, zu lesen ist: Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 2] vorgesehene Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Personen ausüben, dürfen die laufenden Verträge noch während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ausführen.
§ 3 - [Bei Personen, die am 29. Mai 1990 bei einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst beschäftigt waren [und am 1. Januar 1999 bei einem genehmigten Wachunternehmen oder einem genehmigten internen Wachdienst beschäftigt waren], wird davon ausgegangen, dass sie, wenn sie dort leitende Funktionen innehatten, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt haben und dass sie, wenn sie dort ausführende Funktionen [mit Ausnahme der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeit] innehatten, die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt haben.
Bei Personen, die am 29. Mai 1990 bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt waren [und am 1. Januar 1999 bei einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen beschäftigt waren], wird davon ausgegangen, dass sie, wenn sie dort leitende Funktionen innehatten, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt haben und dass sie, wenn sie dort ausführende Funktionen innehatten, die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt haben.]
§ 4 - Personen, die Mitglieder eines Polizeidienstes oder eines öffentlichen Nachrichtendienstes [...] gewesen sind oder ein öffentliches [oder militärisches] Amt, das in der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 6 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Liste aufgeführt ist, bekleidet haben und die am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes Verwalter, Mitglieder des leitenden oder ausführenden Personals eines Wachunternehmens[, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens] waren, sind den in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 6 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 6 festgelegten Bedingungen nicht unterworfen.
[§ 5 - Wachunternehmen und interne Wachdienste, die gemäss den vom König festgelegten Regeln binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 2 § 1 erwähnte Genehmigung zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten beantragt haben, können diese Tätigkeiten während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses bezüglich ihres Antrags weiterhin ausüben, selbst ohne eine Genehmigung erhalten zu haben.
Bei einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst beschäftigte Personen können die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten während höchstens sechs Monaten nach Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Genehmigung ausüben, ohne die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben.]
[§ 3 und § 4 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 2. Oktober 1991); § 3 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert und § 5 hinzugefügt durch Art. 18 des G. vom 19. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)]
Art. 23 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen und zur Ergänzung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Vorliegendes Verbot findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdienste. »
[Art. 23bis - Es wird ein Beirat für private Sicherheit geschaffen, dessen Auftrag darin besteht, den Minister des Innern bezüglich der Politik in bezug auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Angelegenheiten sowie in bezug auf verwandte Angelegenheiten zu beraten.
Der König bestimmt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Organisation dieses Rats.]
[Art. 23bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997)]
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt ein Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der König kann jedoch für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes ein früheres Datum für das Inkrafttreten festlegen.