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21. MÄRZ 2007

 Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.



Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung
abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist,

2. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes geschlossene
Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der zur Benutzung
durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem beziehungsweise an dem der
Öffentlichkeit Dienste geleistet werden können,

3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes geschlossene
Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der ausschliesslich
zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer bestimmt ist,

4. Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, mit dem
bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder Belästigungen im Sinne
von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes vorzubeugen, sie festzustellen oder
aufzuspüren oder die Ordnung aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck
Bilder gesammelt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,

5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder juristische
Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die öffentliche Verwaltung, die
allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung
von personenbezogenen Daten entscheidet,

6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.



Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und den
Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung und die
Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten.

Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation und den
Einsatz von Überwachungskameras:

die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind,

die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die Gesundheit, den
Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des Produktionsverfahrens und
die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in den
Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders lautende
Bestimmung enthält.



Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem
nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom Verantwortlichen für die
Verarbeitung gefasst.

§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der Gemeinderat der
Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der Korpschef der betreffenden
Polizeizone eine positive Stellungnahme abgegeben haben.

Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und
Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den im
Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.

§ 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies
spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb
genommen wird (werden).

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser
Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt wird.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht
geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die Kameraüberwachung
hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden
Angaben werden vom König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden),
für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn, er hat hierzu die
ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für die Verarbeitung des
betreffenden Ortes erhalten.

§ 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter der
Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die Polizeidienste bei
Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort
eingreifen können und beim Eingreifen optimal gelenkt werden können.

In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme vorgelegt wird,
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Personen befugt sein können,
sich diese Bilder anzusehen, und werden diese Personen bestimmt; diese handeln
unter der Kontrolle der Polizeidienste.

Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen zu
sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, und um Täter,
Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.

Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss oder
einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer
zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.

Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem
der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu installieren, wird vom
Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst.

§ 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der
Ort befindet, den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor
demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser
Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in
der sich der Ort befindet, übermittelt wird. Mit diesem Formular wird
bescheinigt, dass der Einsatz der Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember
1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf
die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und die
darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach Stellungnahme
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden),
für den er nicht selbst die Daten verarbeitet.

§ 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich zugelassen, damit
bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort
eingegriffen werden kann.

Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen zu
sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, und um
Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.

Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss oder
einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer
zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.

Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem
der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu installieren, wird
vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst.

§ 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der
Ort befindet, den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor
demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser
Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in
der sich der Ort befindet, übermittelt wird. Mit diesem Formular wird
bescheinigt, dass der Einsatz der Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8.
Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.

Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem
Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht notifiziert zu
werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer natürlichen Person für den
persönlichen oder häuslichen Gebrauch eingesetzt wird (werden).

Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit
dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms
und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden),
für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei Überwachung eines privaten
Eingangs gegenüber einem nicht geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so
gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum begrenzt
werden.

§ 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen
Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen
oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat
aufbewahrt werden.



Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten.

Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne
vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten eines Ortes,
an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, gilt als vorherige
Erlaubnis.

Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die der
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit
nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter
seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den Bildern.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, die unter
seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die notwendig
sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern haben.

Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der
Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten
personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die Verarbeitung in
Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise die
Person, die unter seiner Anweisung handelt,

1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder übermitteln kann,
wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt, die eine Straftat
darstellen, und die Bilder dazu beitragen können, den Beweis für diese
Handlungen zu erbringen oder die Täter zu identifizieren,

2. den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im Rahmen
ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise gerichtspolizeilichen Aufträge
verlangen und die Bilder den festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich
um einen privaten Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung
beziehungsweise die Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch
verlangen, dass eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder
gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird.

Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die Privatsphäre
einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben, Informationen in Bezug auf
philosophische, religiöse, politische oder gewerkschaftliche Anschauungen,
ethnische oder soziale Herkunft, Sexualleben oder Gesundheitszustand zu
sammeln.

Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf
dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme vorgelegt wird,
kann das Zurückgreifen auf bestimmte Anwendungen der Kameraüberwachung verboten
werden oder zusätzlichen Bedingungen unterworfen werden.

Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den Bildern.

Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den
Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und folgenden des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992.

 



Art. 13 - Wer gegen die Artikel 9 und 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse
von 250 EUR bis 1.000 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse wird bestraft,
wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann,
dass es unter Verstoss gegen die Artikel 9 und 10 erhalten worden ist.

Wer gegen die Artikel 5, 6, 7 und 8 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 25
EUR bis 100 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse wird bestraft, wer über
ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es
unter Verstoss gegen diese Artikel erhalten worden ist.


 

Art. 14 - Überwachungskameras, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
installiert worden sind, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

 

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2007

 

ALBERT

Von Königs wegen:

Der Minister des Innern

P. DEWAEL

Mit dem Staatssiegel versehen:

Die Ministerin der Justiz

Frau L. ONKELINX