Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten.

Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne
vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten eines Ortes,
an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, gilt als vorherige
Erlaubnis.

Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die der
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit
nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter
seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den Bildern.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, die unter
seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die notwendig
sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern haben.

Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der
Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten
personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die Verarbeitung in
Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise die
Person, die unter seiner Anweisung handelt,

1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder übermitteln kann,
wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt, die eine Straftat
darstellen, und die Bilder dazu beitragen können, den Beweis für diese
Handlungen zu erbringen oder die Täter zu identifizieren,

2. den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im Rahmen
ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise gerichtspolizeilichen Aufträge
verlangen und die Bilder den festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich
um einen privaten Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung
beziehungsweise die Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch
verlangen, dass eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder
gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird.

Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die Privatsphäre
einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben, Informationen in Bezug auf
philosophische, religiöse, politische oder gewerkschaftliche Anschauungen,
ethnische oder soziale Herkunft, Sexualleben oder Gesundheitszustand zu
sammeln.

Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf
dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme vorgelegt wird,
kann das Zurückgreifen auf bestimmte Anwendungen der Kameraüberwachung verboten
werden oder zusätzlichen Bedingungen unterworfen werden.

Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den Bildern.

Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den
Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und folgenden des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992.